„Ein Meilenstein für den freien Teilehandel“

Fahrzeughersteller sind zukünftig verpflichtet, Fahrgestellnummern (VIN) auch dem freien Markt zur Verfügung zu stellen. Das hat der Europäische Gerichtshof in einem wegweisenden Urteil klargestellt. Der Gesamtverband Autoteile-Handel e.V. (GVA) begrüßt die Entscheidung ausdrücklich.

Der Europäische Gerichtshof hat am heutigen Donnerstag ein Urteil mit enormer Bedeutung für den freien Teilehandel gesprochen. Die Richter bestätigten die Pflicht der Fahrzeughersteller, die Fahrgestellnummern (VIN) auch den Unternehmen des freien Marktes zur Verfügung zu stellen. Dadurch wird es zukünftig wesentlich schneller und präziser möglich sein, über die Eingabe der Fahrgestellnummer eines Fahrzeugs die passenden Ersatzteile zu identifizieren und technische Informationen zum Fahrzeug anzubieten. 

Als Kläger des Ausgangsverfahrens begrüßt der Gesamtverband Autoteile-Handel e.V. (GVA) die heutigen Klarstellungen des EuGH im Verfahren C-319/22. „Sie sind ein Meilenstein für den freien Kfz-Teilehandel und werden im Sinne des Verbrauchers für mehr Wettbewerb auf dem Kfz-Anschlussmarkt sorgen“, unterstreicht Thomas Vollmar, Präsident des GVA. Dirk Scharmer, Geschäftsführer des Verbands ergänzt: „Es ist erfreulich, dass mit der heutigen Entscheidung des EuGH endlich das Argument der Hersteller vom Tisch ist, sie dürften die gesetzlich geforderte Herausgabe der Fahrgestellnummern aus Datenschutzgründen verweigern.“

Diese Klarstellung sei überfällig gewesen, um den Wettbewerb auf den Märkten für Teile und Service in der Europäischen Union zu stärken. Dies gelte auch für die heute vom EuGH getroffenen Feststellungen zur Erleichterung des Zugangs zu den technischen Informationen der Hersteller. „Seit heute ist endgültig klar, dass die Fahrzeughersteller technische Informationen in einem Format bereitstellen müssen, das zur elektronischen Weiterverarbeitung vorgesehen ist. Das gilt nicht nur für Ersatzteilinformationen, sondern für sämtliche Reparatur- und Wartungsinformationen“, betont GVA-Präsident Vollmar weiter. Die Position mancher Fahrzeughersteller wie im Ausgangsverfahren, dass auch beispielweise ein als PDF speicherbarer Screenshot ein geeignetes Format darstelle, sei damit nicht haltbar.

„Eine Umstellungsfrist gibt es nicht“

Zwar habe der EuGH betont, dass der Zugang zu den Informationen nicht zwingend über eine automatisierte Datenbankschnittstelle mit der Möglichkeit maschinengesteuerter Suchanfragen vorgehalten werden müsse. Fahrzeughersteller müssten aber nach der heutigen Entscheidung eine geeignete Datenbank vorhalten, die unabhängige Anbieter sowohl über die VIN als auch über andere Kriterien nach den benötigten Informationen durchsuchen können. 

 „Wir gehen davon aus, dass sich die Hersteller sofort an diese Vorgaben des EuGH halten werden und längst entsprechend vorbereitet sind“, so Vollmar. „Diese Erleichterung des Zugangs zu den wichtigen technischen Informationen wird es unabhängigen Anbietern ermöglichen, besser auf die Anforderungen des Marktes zu reagieren. Dies werde dazu beitragen, Auswahl und Qualität der Angebote im Sinne der Verbraucher zu erhöhen“. Dirk Scharmer hebt hervor: „Wir werden als GVA das weitere Marktverhalten der Fahrzeughersteller genau beobachten, denn eine Umstellungsfrist gibt es nicht“.

Quelle: amz.de/Ingo Jagels

AfterMarketAdmin

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